Steuerrelevante Informationen rund um die THG-Prämie
Was gilt es aus steuerlicher Sicht zu beachten, wenn Sie die THG-Prämie erhalten?
Im Rahmen eines Interviews * mit dem Steuerberater Armin Gail, teilt er uns seine Einschätzung dazu mit, was Sie in Bezug auf die THG-Prämie in steuerlichen Aspekten wissen sollten.
Hallo Herr Gail, könnten Sie sich zunächst kurz vorstellen und etwas zu Ihrem Steuerkanzlei und Ihrem Tätigkeitsfeld sagen?
Mein Name ist Armin Gail, ich bin Steuerberater einer mittelgroßen Steuerkanzlei mit ca. 20 Angestellten. Wir betreuen Fälle hauptsächlich von Einzelunternehmern sowie Personen- und Kapitalgesellschaften. Ebenso kümmern sich zwei meiner Angestellten ausschließlich um die Betreuung von Privatpersonen und deren Einkommensteuern. Ich würde sagen, Unternehmenskunden machen ca. 80% unseres Kundenstammes aus. Wir rechnen im Monat über 1.000 Löhne für Arbeitgeber ab – unsere Hauptaufgabenbereiche sind Erstellung von Buchhaltung, Jahresabschlüssen und Steuererklärungen.
Was gilt es für Privatpersonen aus ertragssteuerlichen Aspekten zu beachten, wenn sie die THG-Prämie erhalten?
Unserer Ansicht nach handelt es sich um eine sogenannte „sonstige Leistung“, wenn Privatpersonen eine THG-Prämie erhalten, dies wird in § 22 Nr. 3 EStG beschrieben. Einkünfte, welche den sonstigen Leistungen zugeordnet werden können, sind bis 255,99 Euro steuerfrei, das ist die sogenannte Freigrenze. Ab einem Betrag von 256 Euro ist somit die THG-Prämie voll steuerpflichtig. Hierbei handelt es sich um jährliche Einkünfte, daher sind diese den Einkünften aus „sonstigen Leistungen“ zuzuordnen.
Gibt es in Bezug auf den Freibetrag auch Ausnahmen?
Ja, und zwar im Rahmen des § 46 EStG. Denn hierbei wird ein Härteausgleich von 410 Euro bei 19§ berücksichtigt.
Dieser sogenannte Härteausgleich kommt für Arbeitnehmer dann in Frage, wenn sie nur Arbeitnehmer sind und sonst keine weiteren Gewinne oder Überschusseinkünfte haben, also weder vermieten noch viele Zinsen erhalten und auch kein Unternehmer in irgendeiner Form sind. Dann hat diese Person keinen Freibetrag für andere Einkünfte, aber ihnen steht ein sogenannter Härteausgleich zu. Einkünfte, wie z.B. die THG-Prämie oder sonstige Einkünfte aus Vermietungen, bis zu 410 Euro sind zwar dann nicht steuerfrei, aber diese Einkünfte unterliegen einem sogenannten Härteausgleich. Das heißt, es wirkt bis 410 Euro Einkünften als eine Art Freibetrag und dieser Freibetrag wird über die 410 Euro abgeschmolzen, bis auf null. Sollte zum Beispiel eine THG-Prämie, die unserer Meinung nach aufgrund des § 22 Nr. 3 steuerpflichtig ist, von 300 Euro ausbezahlt werden, wird dieser Betrag, insofern keine weiteren Einkünfte dazu kommen, über diese Regelung steuerfrei.
Was gilt es hierzu zu beachten, wenn man zusätzlich Kapitaleinkünfte erhält?
Der Sparer-Pauschbetrag wird zu einem Thema, wenn man Kapitaleinkünfte bezieht. Insofern wäre es in der Tat auch möglich, dass dieser Härteausgleich gelten würde, wenn Kapitaleinkünfte erzielt werden, die unter dem Sparer-Pauschbetrag liegen. Das bedeutet, wenn der Freibetrag höher ist als die Einkünfte, dann käme für diesen Steuerzahler auch diese Regelung in Frage.
Ein Beispiel hierfür ist: ich bin Arbeitnehmer und erhalte ganz normal Arbeitslohn und habe zudem aber noch andere Kapitaleinkünfte, z.B. Zinsen, in Höhe von 810 Euro, dann würde diese Regelung nicht für mich gelten, weil ich ja andere Einkünfte hätte. Wenn aber mein Freibetrag ausreicht, sprich, der Freibetrag wäre höher als die Kapitaleinkünfte, würde dieser Härteausgleich-Freibetrag auch gelten. Erhalte ich z.B. nur Kapitaleinkünfte von max. 801 Euro (das ist der Sparer-Freibetrag) dann wären meine Kapitaleinkünfte gleich null und damit würde diese Regelung für mich gelten.
Die THG-Prämie ist an sich ja steuerpflichtig – könnte aber in diesem Fall über diesen sogenannten Härteausgleich steuerfrei angegeben werden.
Gibt es bei der THG-Prämie Unterschiede für verheiratete und ledige Personen?
Im Prinzip gilt: es gibt keinen Unterscheid. Die Einkünfte werden immer personenbezogen ermittelt, daher gelten diese Freibeträge pro Ehepartner bzw. pro Person.
Wie muss die THG-Prämie in der Steuererklärung angegeben werden?
Es muss in den § 22 Nr. 3 unter sonstige Einkünfte angegeben werden, das heißt, diese Stelle muss in der Steuererklärung entsprechend befüllt werden.
Kann mir hierbei ein Lohnsteuerhilfeverein helfen?
Nein. Diese Angabe zu sonstigen Einkünften dürfen nicht von einem Lohnsteuerhilfeverein in der Steuererklärung angegeben werden, sondern nur Sie selbst oder der Steuerberater darf sonstige Einkünfte erklären. Lohnsteuerhilfevereine dürfen nur Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und Rente angeben. Daher wenden Sie sich bei Fragen hierzu bitte an Ihren Steuerberater.
Muss eine Privatperson die THG-Prämie ebenso im Rahmen der Angaben zur Umsatzsteuer berücksichtigen?
Da eine Privatperson kein Unternehmer im Sinn des § 2 UStG ist, entstehen für ihn keine umsatzsteuerlichen Verpflichtungen.
Umsatzsteuerlich läuft es im Falle der THG-Prämie auf eine nachhaltige Tätigkeit hinaus. Das bedeutet, umsatzsteuerliche Einkünfte müssen nicht mit einer Gewinnerzielungsabsicht verbunden sein. Selbst wenn es nur einmal erfolgt, handelt es sich hierbei um eine nachhaltige Tätigkeit. Privatpersonen unterliegen bei Einkünften unter 22.000 Euro im Jahr der Kleinunternehmerregelung. Hierfür muss auch kein Antrag gestellt werden. Insofern ich keine Rechnung mit Umsatzsteuer ausstelle bzw. keine Gutschrift mit Umsatzsteuer erhalte, muss ich auch keine Umsatzsteuer abführen.
Wie verhält es sich bei einer Privatperson, die eine PV-Anlage hat?
In diesem Fall muss diese Person prüfen, ob sie als private Person schon umsatzsteuerpflichtig ist oder ob sie als Unternehmer gilt, zum Beispiel durch eben diese Einkünfte aus einer PV-Anlage. Diese Person gilt durch die Einkünfte der PV-Anlage als umsatzsteuerliches Unternehmen und dann gilt die Kleinunternehmerregelung nicht mehr und sie ist steuerpflichtig. Egal wie viel Umsatz eine Person erzieht, in der Regel optiert diese zur Umsatzsteuer, weil sie die Mehrwertsteuer erhalten möchte, auch wenn sie unter 22.000 Euro Umsatz hat. Diese Person gilt dann als Regelbesteurer – also als Unternehmer. In diesem Fall muss eine private Person die THG-Quote umsatzsteuerlich berücksichtigen.
Eine Person ist immer der gleiche Unternehmer, auch wenn man mehrere nachhaltigen Tätigkeiten nachgeht.
Können Sie Privatpersonen weitere Tipps geben, welche Sie im Rahmen der THG-Prämie berücksichtigen müssen?
Wenn eine Person Sozialhilfe empfangen könnte und diese Person erhält durch die THG Prämie z.B. 300 Euro, könnte dieses entfallen – falls die hierfür geltende Einkommensgrenze überschritten wird.
Das könnte auch bei Rentnern gelten, welche Berufsunfähigkeits-/ Erwerbsunfähigkeitsrente (BU/EU) erhalten. Für BU-/EU-Rentner gilt: bitte fragen Sie vorab Ihren Rentenberater, ob durch diese Prämie Nachteile entstehen könnten (z. B. Rentenkürzung durch Überschreitung einer Einkommensgrenze).
Das gilt es für ein Unternehmen im Rahmen der umsatzsteuerlichen Betrachtung zu berücksichtigen
Wie verhält es sich mit Geschäftsfahrzeuge von Unternehmen im Rahmen der steuerlichen Behandlung? Wird der Fall, dass ein Unternehmen die THG-Prämie erhält, anders betrachtet als im Falle einer Privatperson und wie?
Wenn das Auto dem Unternehmensvermögen zugeordnet ist, haben wir zwingend eine Umsatzsteuerpflicht für die THG-Prämie. Hierbei gibt es keinerlei Freibetrag – da es sich nicht um einen Kleinunternehmer handelt.
Gibt es für Unternehmen etwas zu beachten, falls sie für mehrere E-Fahrzeuge die THG Quote beantragen?
Nein, es kumuliert sich – die THG-Prämie gilt pro Fahrzeug.
Was passiert, wenn ich Unternehmer bin, aber steuerfreie Umsätze erziele (z.B. Ärzte)?
Hier wird auf die Kleinunternehmerregelung verwiesen. Wenn ein Arzt die THG-Prämie erhält und keine steuerpflichtigen Umsätze hat, dann gilt die Kleinunternehmerregelung. Wenn aber die Grenze von 22.000 Euro überschritten wird bzw. zur Umsatzsteuer optiert wurde, ist die THG-Prämie umsatzsteuerpflichtig. Da es hier zu sehr komplexen Sachverhalten kommen kann, fragen Sie bitte Ihren persönlichen Steuerberater.
* Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei nicht um eine steuerliche Rechtsberatung handelt. Bitte wenden Sie sich bei konkreten Fragen an Ihren persönlichen Steuerberater.